Willkommen

auf der Webseite von Dr. Ulrike Männlein. Hier finden Sie Informationen zur Kanzlei, auch verschiedene Artikel zu Miet- und Wohnungseigentumsrecht, Familienrecht und vielem mehr. Doch zunächst möchte ich mich vorstellen.

Ich bin seit 1987 Rechtsanwältin. Zunächst war ich in Bielefeld tätig, bis ich 1988 in Erlangen aktiv wurde. 1992 habe ich die Promotion im Strafprozessrecht abgeschlossen. Die Gründung der eigenen Kanzlei erfolgte 1994. Seit 1996 bin ich 1. Vorsitzende des Erlanger Haus- und Grundbesitzervereins.
Den Titel „Fachanwältin für Familienrecht“ trage ich seit 2000; den Titel „Fachanwältin für Miet- und Wohnungseigentumsrecht“ seit 2005. Im Jahr 2018 habe ich erfolgreich den Testamentsvollstrecker­lehrgang der DVEV abgelegt.

Der Schwerpunkt meiner Tätigkeitsgebiete liegt im gesamten Wohnungs- und Gewerbemietrecht, sowie im Wohnungseigentumsrecht.
Ein weiterer Schwerpunkt ist das Familienrecht mit allem, was dazu gehört – Scheidung, Zugewinn, Unterhalt, elterliches Sorgerecht und vieles mehr.
Ich begleite Sie aber auch in allen Fragen des privaten Baurechts sowie im allgemeinen Zivilrecht, sowie dem Erbrecht.


Aktuell
aus dem Blog

geschrieben von Dr. Ulrike Männlein am 28 März 2019

Kündigungskompetenz nach Vereinigung der Miteigentumsanteile der Ehegatten - Vermieter in einer Hand

Bei Vermietung einer Wohnung durch zwei Miteigentümer bleiben beide auch dann Vermieter – und ist eine Kündigung gegenüber dem Mieter demgemäß von beiden Vermietern auszusprechen -, wenn der eine seinen Miteigentumsanteil später an den anderen veräußert.

Auf einen solchen Eigentumserwerb findet § 566 Abs. 1 [...]

Wohnvorteil in der Unterhaltsberechnung

geschrieben von Dr. Ulrike Männlein am 19 September 2018

Wohnvorteil in der Unterhaltsberechnung:
Auszüge aus OLG Hamm, Fam RZ 2018, S. 678, 679

Nach Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages bzw. nach der Scheidung ist grundsätzlich die objektive Marktmiete als Wohnwert anzusetzen, weil dem in der Wohnung verbliebenden Ehegatten eine Verwertung zugemutet werden kann.

OLG Hamm:

„Hiervon sind aber Ausnahmen anzuerkennen, in denen aus Billigkeitsgründen nur ein angemessener Wohnwert anzusetzen ist. [...]